AVV 17 02 04* mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, z.B. Bahnschwellen, Fensterholz, kesseldruckimprägniertes Holz, sowie sonstiges Altholz, was nicht den Kategorien AI-AIII zugeordnet werden kann Bei der Entsorgung ist die genaue Herkunft anzugeben und es fällt eine Abwicklungsgebühr für gefährliche Abfälle an.
AVV 17 03 01* aus älteren Straßenaufbrüchen, meist kohlenteerhaltig Bei der Entsorgung ist die genaue Herkunft anzugeben und es fällt eine Abwicklungsgebühr für gefährliche Abfälle an.
AVV 17 06 03* Dämmmaterial, für das keine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Hersteller vorliegt, darf nur verpackt in PE-Säcken angenommen werden Bei der Entsorgung ist die genaue Herkunft anzugeben und es fällt eine Abwicklungsgebühr für gefährliche Abfälle an. Abrechnung von Kleinmengen < 400kg erfolgt auf m³.
AVV 17 06 05* Dieses Material darf nur in Big Bags verpackt luftdicht transportiert und verladen werden. Bei der Entsorgung ist die genaue Herkunft anzugeben und es fällt eine Abwicklungsgebühr für gefährliche Abfälle an.
AVV 17 03 03* z.B. Dachbahnen mit teerhaltigen Anteilen
Bei der Entsorgung ist die genaue Herkunft anzugeben und es fällt eine Abwicklungsgebühr für gefährliche Abfälle an. Hier ist die Annahme im Vorfeld unbedingt abzustimmen.
AVV 17 01 06*
Bauschutt und Leichtbaustoffe mit gefährlichen Stoffen belastet.
AVV 17 05 03*
Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten
AVV 17 06 01*
Künstliche Mineralsfaser mit schwachgebundenem Asbest
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